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Die neue Trinkwasserverordnung 2023 Teil 1 – Was hat sich verändert, was bleibt gleich?

Lesezeit: 5 Minuten

Auf Basis der EU-Trinkwasserrichtlinie von Ende 2021 hat sich der deutsche Gesetzgeber entschieden, die bisherige Trinkwasserverordnung (TrinkwV) nicht erneut zu ändern, sondern vollständig neu aufzusetzen. In 72 Paragraphen regelt sie nun die Sicherung und Überwachung der Trinkwassergüte vom Erfassungsgebiet des Trinkwassers durch den Wasserversorger bis hin zur Abgabe des Trinkwassers durch den Betreiber an den Verbraucher. Was ist neu und für Planer, Installateure sowie Betreiber besonders relevant? In unserer 3-teiligen Blogserie geben wir Ihnen einen Überblick.

Allgemeine Vorschriften

Vergleich der Anzahl alter und neuer Paragraphen: Kam man bisher mit 25 Paragraphen aus, sind es nun 72. Dabei ist der Inhalt oftmals im Wesentlichen gleichgeblieben, aber die Lesbarkeit hat sich verbessert und vereinfacht. Hierfür ein Beispiel: Musste man früher immer nachsehen, ob eine Aussage auch für § 3 Absatz 2 e galt, also für die Trinkwasserinstallation, wurde nun unter demselben Paragraphen der Begriff der „Gebäudewasserversorgungsanlage“ bzw. „Trinkwasserinstallation“ eingeführt, der sich jetzt verbal in allen Paragraphen findet, die für die Trinkwasserinstallationen in Gebäuden gelten (§ 2 Begriffsbestimmungen 2. e). Vielleicht ist es schon aufgefallen: „Trinkwasserinstallation“ wird nun nicht mehr mit Bindestrich geschrieben. Eine weitere verbale Vereinfachung betrifft den UsI (Unternehmer und sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage). Er wird nun als das bezeichnet, was er schon immer war: als Betreiber (§ 2 Begriffsbestimmungen 3.). Ansonsten blieben die Begriffe weitgehend so, wie wir sie kennen: Trinkwasser ist Wasser für den menschlichen Gebrauch in seinen unterschiedlichen Nutzungsarten (§ 2 Begriffsbestimmungen 1.).

Beschaffenheit des Trinkwassers

In den Paragraphen 5 bis 8 finden sich jeweils die Anforderungen an Trinkwasser, aufgeteilt nach Allgemeinen, Mikrobiologischen1, Chemischen2 und Radiologischen3 Anforderungen inkl. der Anforderungen an Indikatorparameter.4

Hier findet sich auch bereits der erste Verweis auf die Bedeutung der allgemein anerkannten Regeln der Technik (a. a. R. d. T.) für die Einhaltung der Wassergüte. Auch das altbekannte und generelle Ziel bleibt erhalten: Trinkwasser darf keine „… Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen.“

Neu ist hingegen in § 8 „Anforderungen in Bezug auf Indikatorparameter“ der Absatz 3: „Trinkwasser soll nicht korrosiv wirken.“ Diesen Satz gab es bisher lediglich als Bemerkung bei den Parametern und nun bekommt er eine höhere Bedeutung. Dies eröffnet einen neuen Interpretationsspielraum für die Umsetzung dieser Anforderung durch den Wasserversorger oder Betreiber von Trinkwasserinstallationen. Mit einer Einschränkung: Da es sich lediglich um eine Anforderung gemäß Trinkwasserverordnung handelt, sind hierdurch ausschließlich Korrosionsarten z. B. gemäß der Reihe DIN EN 12502 gemeint, die die Wassergüte gefährden, und nicht die, die zu einem Versagen eines Bauteils, zum Beispiel durch Entzinkung oder Lochkorrosion führen.

Stelle der Einhaltung der Anforderungen

Gemäß § 10 gelten die Anforderungen wie bisher am „Austritt aus den Entnahmestellen für Trinkwasser“ oder an einer Sicherungseinrichtung, wenn an dieser ein Apparat, wie z. B. eine Außenbewässerungsanlage oder ein Zahnarztstuhl, gemäß DIN EN 1717/DIN1988-100 fachgerecht angeschlossen ist. Hierauf basiert auch die seit zehn Jahren bekannte Forderung der VDI 6023 Blatt 1, dass der Wasserwechsel grundsätzlich über jede Entnahmestelle stattfinden muss – sonst wird sie bei einer Spülung nur bis zur Wandscheibe mittels Spülstation zur Totleitung.

Anzeigepflichten für Betreiber

Die Anzeigepflichten des Betreibers an das Gesundheitsamt finden sich nun in § 11 und beziehen sich, wie bisher auch, auf Trinkwasserinstallationen im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit (§ 2) 9.), wenn diese beispielsweise neu errichtet, wieder in Betrieb genommen oder wesentlich umgebaut werden oder bei denen sich das Eigentum oder das Nutzungsrecht ändert. Unter § 11 (1) finden sich auch die Fristen für diese Änderungsmeldungen an das Gesundheitsamt von vier Wochen. Denn nur so kann das Gesundheitsamt bei Bedarf reagieren und wissen, an wen es sich zu wenden hat.

Lesen Sie auch Teil 2 und 3 zur neuen Trinkwasserverordnung:

Teil 2: „Planung, Errichtung und Betrieb“
Teil 3: "Legionellen"

1) Hierbei handelt es sich um Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetztes und deren erlaubter Konzentration im Trinkwasser.
2) Hier geht es um Grenzwerte chemischer Stoffe.
3) Hierbei geht es um Radionuklide, deren Aktivität oder Konzentration unter dem Gesichtspunkt des Strahlenschutzes nicht außer Acht gelassen werden können.
4) Indikatorparameter sind genauso einzuhalten wie andere Parameter. Sie spielen jedoch eine wichtige Rolle, wenn es festzustellen gilt, ob Anlagen zur Gewinnung und Verteilung von Trinkwasser ordnungsgemäß funktionieren, und um die Wasserqualität zu bewerten. Diese Parameter können dabei helfen, Mängel bei der Wasseraufbereitung und -verteilung zu erkennen.

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