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Die neue Trinkwasserverordnung 2023 Teil 3 – Legionellen

Lesezeit: 5 Minuten

Wesentlicher Bestandteil der neuen Trinkwasserverordnung sind nach wie vor Vermeidung und Bekämpfung von Legionellen. In Teil 3 unserer Blogserie zur Trinkwasserverordnung 2023 erfahren Sie mehr zur Untersuchungspflicht, zur Risikoabschätzung, die die Gefährdungsanalyse ersetzt, sowie zum neuen Technischen Maßnahmenwert und zu fachgerechten Probennahmen.

Legionella spec.

Es gibt nun mehrere Paragraphen, bei denen das Wort Legionellen bereits im Titel steht. Aber auch in anderen Paragraphen werden sie inhaltlich erwähnt. Der folgende Abschnitt beschäftigt sich hauptsächlich mit den erstgenannten Paragraphen, die bereits im Titel auf Legionellen hinweisen. 

Der erste Paragraph mit „Legionella“ im Titel ist § 31 „Untersuchungspflichten in Bezug auf Legionella spec.“ Hierin finden sich unter anderem die Festlegungen, welche Anlagen unter welchen Bedingungen untersuchungspflichtig sind. Dazu gehören die bekannten Festlegungen, was eine Großanlage ist oder dass lediglich solche Anlagen untersuchungspflichtig sind, in denen Trinkwasser vernebelt wird, wie beispielsweise in Duschanlagen.

Erhalten geblieben ist auch die Untersuchungspflicht bei neu in Betrieb genommenen Trinkwasserinstallationen im Rahmen einer gewerblichen (§ 2, 8.) oder öffentlichen Tätigkeit (§ 2, 9.). Dann muss der Betreiber ohne Aufforderung durch das Gesundheitsamt, also eigenständig, frühestens nach 3 Monaten und spätestens nach 12 Monaten eine Legionellenuntersuchung veranlassen.

In § 51 finden sich dann „Handlungspflichten des Betreibers in Bezug auf Legionella spec.“. Sie umfassen weitgehend die hinlänglich bekannten Pflichten bis hin zur „Risikoabschätzung“, die die bisherige „Gefährdungsanalyse“ zumindest begrifflich ablöst. Dieser Begriff ist Kennern des Wassersicherheitsplans WSP des Umweltbundesamtes schon lange bekannt. Im Ablaufplan des WSP folgt die Risikoabschätzung auf die Gefährdungsanalyse. Vereinfacht gesagt sollen Gefährdungen in Risiken gemäß einer 3 x 3 Risikomatrix überführt werden (Bild 5). 

Ziel dieser Maßnahme ist es, sich bei der Sanierung auf wesentliche Risiken zu fokussieren. Denn nicht jeder Verstoß gegen die a. a. R. d. T. hat etwas mit einer Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes für Legionella zu tun. Beispielsweise hat eine fehlende Dämmschale an einer Absperreinrichtung darauf keinen Einfluss. 

In § 53 finden sich die „Anzeigepflicht und Meldepflicht der zugelassenen Untersuchungsstelle in Bezug auf Legionella spec.“ Labore müssen Überschreitung des technischen Maßnahmenwerts eigenständig an das Gesundheitsamt melden.

Und in § 68 „Besondere Maßnahmen des Gesundheitsamts in Bezug auf Legionella spec.“ geht es um Maßnahmen gegen den Betreiber, wenn dieser seinen in diesem Paragraphen genannten Pflichten, beispielsweise zur Erstellung einer Risikoabschätzung, nicht nachkommt. So kann beispielsweise das Gesundheitsamt Fristen für Maßnahmen zum Schutz der Verbraucher setzen oder diese Maßnahmen selbst anordnen.

Neuer Technischer Maßnahmenwert für Legionella

Bisher galt der nun in Anlage 3 Teil II festgelegte Maßnahmenwert für Legionella spec. erst bei Überschreiten der 100 Koloniebildenden Einheiten (KBE) / 100 ml als Auslöser der (jetzt Risikoabschätzung genannten) Vorgehensweise. Jetzt reicht das Erreichen von 100 KBE / 100 ml bereits dafür aus – mit den bekannten Konsequenzen. Dies sind unter anderem die Erstellung einer Risikoabschätzung gemäß § 51 und Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher. Eine Möglichkeit ist beispielsweise der Einsatz von endständigen Sterilfiltern. Diese eine Legionelle hört sich nicht nach einer deutlichen Verschärfung an. Sie ist es aber. Denn oftmals wird im Labor in einem Milliliter Untersuchungsvolumen eine Legionella nachgewiesen, nicht aber in der gefilterten Probe von beispielsweise 80 mm, obwohl hier 80mal mehr Legionellen zu erwarten gewesen wären. Dafür gibt es unterschiedliche Gründe, die von Zufallsbefund bis hin zum Überwachsen der Legionellen durch die Begleitflora des Trinkwassers reichen, so dass kein kultureller Nachweis bei der gefilterten Probe möglich ist. Um die Folgen dieser Verschärfung statistisch besser abzusichern, hat das Umweltbundesamt neue Anforderungen erstellt (Bundesgesundheitsblatt 2023, S. 218): Mit Inkrafttreten des neuen Maßnahmenwertes müssen mindestens drei Kolonien von Legionella spec. im Labor nachgewiesen werden, damit eine Überschreitung vorliegt. Es müssen also nicht noch mehr teure Proben entnommen werden, sondern lediglich Aufwand und Kosten im Labor steigen moderat durch einen zweiten Direktansatz und eine andere Art der Auswertung.

Informationspflicht an den Verbraucher – auch in Hinblick auf Legionella

In § 52 geht es um eine Informationspflicht des Betreibers gegenüber den Verbrauchern, wenn beispielsweise Grenzwerte überschritten wurden und durch das Gesundheitsamt Maßnahmen zur Gefahrenabwehr angeordnet wurden. Die Bekanntmachung muss öffentlich erfolgen: In Gesundheitseinrichtungen werden beispielsweise Patienten informiert, in Wohngebäuden gibt die Hausverwaltung die entsprechenden Informationen beispielsweise über das schwarze Brett bekannt. Eine dieser Maßnahmen zur Gefahrenabwehr kann insbesondere die „Vermeidung des Konsums von Stagnationswasser“ sein (§ 52, (1) 2.) ), aber auch weitere Schutzmaßnahmen gegen Legionellen umfassen (§ 52 (3)).

Zugelassene Untersuchungsstellen und Durchführung von Untersuchungen

Diese Themen finden sich in den Paragraphen 39 bis 44. In § 41 findet sich die Pflicht des Betreibers, wenn eine auf Legionella untersuchungspflichtige Trinkwasserinstallation vorliegt. Dann muss er wie bisher für geeignete und repräsentative Probennahmestellen sorgen (Bild 6 und 7).

Bilder 6 und 7 – In der neuen Trinkwasserverordnung werden auch die Pflichten des Betreibers definiert, wenn eine Trinkwasserinstallation auf Legionella untersucht werden muss: Laut § 41 muss er wie bisher für geeignete und repräsentative Probennahmestellen sorgen. Das Probennahmeventil PROBFIX von SCHELL (links) mit Anschluss für Armaturenschläuche ist zum Nachrüsten zwischen Eckventil und Armatur geeignet. Zum Einbau ist lediglich das vorhandene Eckventil abzusperren. Beim Probennahme-Eckventil mit vandalengeschützter Betätigung (rechts) kann zur Probennahme zusätzlich das Rohr entfernt und dessen Abgang verschlossen werden.

Auch das Probennahmeverfahren (§ 42 Absatz 2) nach DIN EN ISO 19458 Zweck b bleibt erhalten – also eine Probennahme ohne Strahlregler und ohne Handbrausen oder Duschköpfe (Abbildung 8).

In diesem § 42 (3) findet sich auch das bekannte Untersuchungsverfahren mit Zufallsstichprobe (Z-Probe) und einer gestaffelten Stagnationsbeprobung mit der Frischwasserprobe (S-0 Probe), der Armaturenprobe (S-1 Probe) und der Installationsprobe (S-2 Probe) für die Parameter Blei, Kupfer und Nickel (Bild 9).  

Empfehlung einer Risikoabschätzung auch ohne Legionella-Nachweis

In § 64 Absatz 4 geht es um eine allgemeine Risikoabschätzung für Trinkwasserinstallationen, selbst wenn ausschließlich andere Parameter als Legionella überschritten sind. Muss der Betreiber die Verwendung des Trinkwassers auf Anordnung des Gesundheitsamtes einschränken, kann das Gesundheitsamt dem Betreiber eine Risikoabschätzung für alle Parameter empfehlen, die sich in der Trinkwasserinstallation ändern können.

Aus den Paragraphen über Legionella lassen sich hauptsächlich konkrete Handlungsaufforderungen für Betreiber ableiten. Planer und Installateure sollten den Inhalt aber natürlich auch kennen, um Investoren und Betreiber bestmöglich beraten zu können.

Fazit

Insgesamt soll die neue TrinkwV durch geeignete Maßnahmen das Vertrauen der Verbraucher in die Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch stärken. Wenn beispielsweise mehr Trinkwasser getrunken wird, sinken die Emissionen durch den verringerten Transport von Flaschen und es gelangt weniger Mikroplastik von Kunststoffflaschen in die Umwelt. Neben den reaktiven kommt auch den proaktiven Maßnahmen, also ohne Überschreitungen der Anforderungen, eine deutlich höhere Bedeutung zu als bisher. Damit wird der bereits eingeschlagene Weg hin zum Wassersicherheitsplan WSP, bei dem auch Trinkwasserinstallationen in Gebäuden und deren fachgerechter Betrieb anlasslos und regelmäßig auf die Einhaltung der a. a. R. d. T. untersucht werden, fortgesetzt.

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