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Die neue Trinkwasserverordnung 2023 Teil 2 – Planung, Errichtung und Betrieb

Lesezeit: 5 Minuten

2023 wurde die Trinkwasserverordnung neu aufgesetzt. In Teil 2 unserer Blogserie zu diesem Thema fassen wir zusammen, was bei Planung, Errichtung und Betrieb von Trinkwasserinstallationen gemäß TrinkwV 2023 zu beachten ist und was sie über Werkstoffe wie Blei, über die Aufbereitung des Trinkwassers sowie Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sagt. Lesen Sie selbst!

§ 13: Planung, Errichtung, Instandhaltung und Betrieb

Schon dieser Titel des § 13 zeigt die Bedeutung von Planung, Errichtung, Instandhaltung und Betrieb einer Trinkwasserinstallation für den Erhalt der Wassergüte. Erneut wird daher auf die Pflicht zur Berücksichtigung mindestens der a. a. R. d. T bei diesen Tätigkeiten hingewiesen. In Absatz 1 bekommt der Betrieb erstmalig nach den a. a. R. d. T. einen eigenen Satz, während Planung und Errichtung, wohl auch aufgrund anderer Verantwortlichkeiten, in einem anderen Satz zusammengefasst werden. Wie bisher in § 17 beschrieben, dürfen für Trinkwasserinstallationen nur Werkstoffe und Materialien verwendet werden, die für diesen Zweck geeignet sind. Die zugehörigen Anforderungen sind nun in den Paragraphen 14 und 15 näher beschrieben. Das Umweltbundesamt fasst die zulässigen Werkstoffe (Abbildung 1) in Bewertungsgrundlagen zusammen. Nur aus diesen dürfen trinkwasserberührte Bauteile von Produkten bestehen.

Weiterhin finden sich in diesem Paragraphen 13 auch Anforderungen an die Kennzeichnung von Nichttrinkwasseranlagen und deren Entnahmestellen. Die Kennzeichnung erfolgt farbig und mit Symbolen gemäß DIN EN 806 und DIN 1988 (Abbildung 2). Die Entnahmestellen für Nichttrinkwasser müssen gemäß TrinkwV gesichert sein. 

Trinkwasserleitungen aus Blei

Im Paragraphen 17 ist in sechs Absätzen der Umgang mit Installationen aus Blei aufgeführt. Sie betreffen vorrangig den Betreiber und Eigentümer. Sie müssen in aller Regel Bleileitungen oder Abschnitte mit Bleileitungen entfernen lassen, selbst wenn keine Überschreitung des Bleigrenzwertes vorliegt. Im Absatz 6 gibt es nun auch eine Meldepflicht vom Fachhandwerker an das Gesundheitsamt: Stellen Installationsunternehmen im Rahmen ihrer Tätigkeit fest, dass Bleileitungen vorhanden sind und kein Auftrag zur Entfernung oder Stilllegung besteht, müssen sie dies dem Gesundheitsamt melden. 

Aufbereitung des Trinkwassers

Diesem Thema ist nun ein eigener Abschnitt gewidmet: Abschnitt 5 mit den Paragraphen 18 bis 26. Darin werden beispielsweise die Aufbereitungszwecke klar definiert. In § 20 findet sich dann der so wichtige Verweis auf die vom Umweltbundesamt geführte „Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren“ (Abbildung 3 und 4). Nur diese dürfen unter den genannten Bedingungen eingesetzt werden. Dazu gehört auch eine umfassende Dokumentation durch den Betreiber. Unter diesen Paragraphen fallen nun auch Ultrafiltrationsanlagen. Sie sind weiterhin nur dann zulässig, wenn sie unter wissenschaftlicher Begleitung und befristet betrieben werden.

Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

In den Paragraphen 71 und 72 geht es um rechtliche Aspekte bei Vergehen gegen die Trinkwasserverordnung. So ist es beispielsweise bereits eine Straftat, wenn vorsätzlich oder fahrlässig Wasser mit Krankheitserregern gemäß Infektionsschutzgesetz abgegeben wird – also auch ohne dass jemand erkrankt.

In § 72 sind insgesamt 37 Ordnungswidrigkeiten aufgelistet, von denen ein Teil explizit für die Trinkwasserinstallationen in Gebäuden gilt. Bereits in Absatz 1, Aufzählungspunkt 2, steht beispielsweise, dass es eine Ordnungswidrigkeit ist, wenn fahrlässig oder vorsätzlich eine Trinkwasserinstallation entgegen § 13 Absatz 1 nicht nach den a. a. R. d. T. geplant, errichtet oder betrieben wird. Dazu muss es also nicht zu einer Schädigung der menschlichen Gesundheit kommen. Allein zum „Legionellen-Paragraphen“ § 51 gibt es vier Ordnungswidrigkeiten, die sich auf die Erstellung und Übermittlung einer Risikoabschätzung, die Mitteilung an das Gesundheitsamt und die Aufbewahrung der in § 51 Absatz 4 Satz 2 genannten Dokumentation beziehen.

Lesen Sie auch Teil 1 und 3 zur neuen Trinkwasserverordnung:

Teil 1: „Was hat sich verändert, was bleibt gleich?“
Teil 3: „Legionellen“

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